{ Vergaberichtlinien }

Vergaberichtlinie für die Zuerkennung des Siegfried Lenz Preises Hamburg

  1. Die Siegfried Lenz Stiftung vergibt den „Siegfried Lenz Preis“ an Schriftstellerinnen und Schriftsteller für deren besondere literarische Leistungen und Verdienste.
  2. Der Preis besteht aus einer Urkunde und einem Geldbetrag. Er wird zweijährlich – erstmals 2014 – vergeben.
  3. Die Höhe des Preises ist variabel und wird zweijährlich von der Stiftung festgelegt. Derzeit ist er mit 50.000,00 € (fünfzigtausend Euro) dotiert.

Der Preis kann geteilt und auf mehrere Preisträger gleichzeitig verteilt werden.

  1. Eine Bewerbung auf den Preis ist nicht möglich.
  2. Über die Vergabe des Preises entscheidet eine von der Stiftung eingesetzte Jury.

Die Jury besteht aus fünf Mitgliedern. Die Bestellung zum Mitglied der Jury erfolgt durch den Stiftungsvorstand. Die Amtszeit der Jurymitglieder beträgt sechs Jahre, die Jurymitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Jury im Amt; eine erneute Berufung einzelner Mitglieder in die Jury ist möglich. Die Abberufung eines Jurymitgliedes durch den Stiftungsvorstand ist zulässig. Entscheidungen der Jury bedürfen der Mehrheit von vier Stimmen.

Drei Jurymitglieder sollen Mitglieder des Vereins „Freie Akademie der Künste in Hamburg e.V.“ sein, ein weiteres Jurymitglied soll aus dem literarischen Leben der Freien und Hansestadt Hamburg stammen, ein fünftes Jurymitglied vertritt die Siegfried Lenz Stiftung. Derzeitige Mitglieder sind:

·      Günter Berg, Vorstand der Siegfried Lenz Stiftung, Hamburg

·      Ulrich Greiner, Präsident der Freien Akademie der Künste, Hamburg

·      Prof. Dr. Rainer Moritz, Leiter des Literaturhauses, Hamburg

·      Annegret Schult, Buchhandlung Felix Jud, Hamburg

·      Monique Schwitter, Mitglied der Freien Akademie der Künste, Hamburg

  1. Die Entscheidung der Jury ist endgültig und unanfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf den Preis besteht nicht.
  2. Preisträger haben ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung der Preisverleihung, gegebenenfalls der Veröffentlichung eines Abstracts des geehrten Werkes sowie ihres einzureichenden Lebenslaufes und Fotos zu erklären.
  3. Die Stiftung behält sich vor, den Preis bei unehrenhaftem Verhalten oder sonstigen Tatbeständen, die dem Ansehen der Siegfried Lenz Stiftung abträglich sein können, abzuerkennen.
  4. Die Stiftung kann diese Vergaberichtlinie jederzeit unter Zustimmung des Finanzamts für Körperschaften mit Wirkung für die Zukunft abändern.